Neugeborenen-Hörscreening in Bayern

Was bedeutet Neugeborenen-Hörscreening?

Etwa 1 von 1000 Neugeborenen ist von einer angeborenen, beidseitigen, therapiebedürftigen Hörstörung betroffen. Seit dem 01.01.2009 haben bundesweit alle gesetzlich versicherten Neugeborenen einen Anspruch auf eine Hörscreening- Untersuchung, die bis zur Kindervorsorgeuntersuchung U2 stattgefunden haben sollte.

Ziel sollte dabei sein, eine Hörstörung bis zum dritten Lebensmonat zu diagnostizieren, um mit einer Therapie in den ersten sechs Lebensmonaten zu beginnen.
Somit möchte man vermeiden, dass es zu einer gestörten Sprachentwicklung und zu Problemen in der psychosozialen und intellektuellen Entwicklung kommt, wenn die Schwerhörigkeit nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wird.

Woran erkenne ich, dass mein Kind hört?
Dadurch, dass sich ein schwerhöriger Säugling genauso verhält, wie ein hörender, fällt es oft erst sehr spät auf, dass bei einem Kind ein eingeschränktes Hörvermögen besteht (nach dem 2. Lebensjahr). Hier hätte man aber schon längst mit einer Therapie beginnen müssen. Früher übliche Untersuchungsverfahren wie Hochtonrasseln oder In-die-Hände klatschen sind unzuverlässig, ebenso wie Lall- Äußerungen des Kindes.

Wie wird das Hörscreening durchgeführt?

Es gibt zwei verschiedene Untersuchungsverfahren, die angewandt werden:

TEOAE (Ableitung otoakustischer Emissionen):
Dem Ohr wird mit einer Sonde ein Ton mit 70dB angeboten. Wenn das Ohr gesund ist, wird der Ton registriert und ein zweiter Ton als Antwort zurückgesandt. Kommt dieser an, funktioniert die Hörschnecke.

BERA (Brainstem Evoked Response Audiometry)
Das Kind hört aus einem Lautsprecher oder einer Sonde ein leises Klicken (35dBHL). Gleichzeit wird mittels einer Elektrode auf der Kopfhaut die Antwort des Hörnervs abgeleitet.

Beide Untersuchungsformen sind für den Säugling schmerzlos. Am besten werden sie von am schlafenden Säugling von einer entsprechend geschulten Pflegekraft ausgeführt.

Wann und wo wird das Hörscreening durchgeführt?

Am besten wird das Screening um den dritten bis fünften Lebenstag erfolgen bzw. vor Entlassung aus der Geburts- bzw. Kinderklinik. Wenn beim Hörscreening ein kontrollbedürftiger Befund auftritt, sollte möglichst noch in der Klinik mit einer BERA (siehe oben) kontrolliert werden bzw. ausnahmsweise bei der U3 beim Kinder- oder Hals-Nasen-Ohrenarzt. Kontrollbedürftig bedeutet dabei nur, dass der Befund rasch kontrolliert werden sollte, aber nicht zwangsläufig, dass das Kind schlecht hört.
Sollte sich allerdings bei der BERA ein auffälliger Befund herausstellen, sollte das Kind unbedingt bis zur 12. Lebenswoche einem Pädaudiologen zur Diagnostik vorgestellt werden, so dass rechtzeitig eine Therapie begonnen werden kann, falls sich die Schwerhörigkeit bestätigt.

Besonderheiten beim Hörscreening in Bayern
In Bayern sind nach Art 14 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz die in den Kinderrichtlinien geregelten Vorsorgeuntersuchungen einschließlich des Hörscreenings Pflichtuntersuchungen. Das führt zu Besonderheiten beim bayerischen Hörscreening.

Ähnlich wie das Stoffwechsel-Screening ist auch das Hörscreening in das Screeningzentrum am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingebunden.

Nachdem das Screening beim Baby durchgeführt und die Eltern der Datenübermittlung zugestimmt haben, werden die Daten an das Screeningzentrum übermittelt.
Das Gesundheitsamt erhält dann Listen vom Zentrum mit Name und Anschrift (ohne Befund) und vergleicht diese mit einer Geburtenliste des Einwohnermeldeamts. Dann wird Kontakt zu den Eltern aufgenommen, bei denen evtl. die Kinder nicht untersucht wurden bzw. die einer Datenübermittlung nicht zugestimmt haben.
Die durchgeführten Kontrolluntersuchungen erfasst das Screeningzentrum ebenso. Dadurch soll gewährleistet werden, dass fehlende Kontrollen nicht übersehen werden. Es wird dann Kontakt zu den Eltern aufgenommen, so dass die erforderlichen Kontrolluntersuchung auch durchgeführt werden. ( In einem Modellprojekt 2003 und 2006 konnten durch das Nachverfolgen (Tracking) der auffälligen Befunde bis zur Diagnose z.B. 17 von 37 betroffenen Kindern einer frühzeitigen Therapie zugeführt werden, die sonst vermutlich erst wesentlich zu spät oder gar keine Therapie erhalten hätten).

Zusätzlich werden die Daten auch im Rahmen einer Langzeitstudie ausgewertet, die den Erfolg einer frühzeitigen Erkennung und Therapie überprüfen soll.

 

Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Neugeborenen- Hörscreening findet man auf der Homepage des LGL oder bei den Ansprechpartnern im Gesundheitsamt.